Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detektei-Kosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) – Detektivkosten sind außergewöhnliche Parteiaufwendungen und als solche erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
OLG Stuttgart, 15.03.1989 (AZ 8 WF 96/88) –Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbarem, schwerwiegendem Fehlverhalten können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Schleswig, 10.02.1992 (AZ 15 WF 218/91) – Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
(AG Hamburg, Az. 38 C 110/96) – Mieter, die in einem Räumungsprozess mithilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektiv kosten vom Vermieter zurückverlangen.
(ARBG Hagen, Az.3 Ca 618/90) – Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektiv kosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(BAG Az., 2 AZR 3/83) Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgebers zu dem Mitarbeiter, gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von “besonders schweren Verstößen” reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes, bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung. (LAG München, Az. 6 Sa 96/82).