Gerichtsurteil
OLG Koblenz

Detektivkosten können notwendig im Sinne des § 91 ZPO sein

Aktenzeichen 24.10.1990 – 14 NW 671/90

Leitsätze

  1. Wenn ein Detektiv beauftragt wird, um einen konkreten Verdacht aufzuklären, und sich dieser Verdacht bewahrheitet, können die Kosten erstattungsfähig sein.
  2. Die Maßnahme darf nicht mutwillig gewesen sein.
  3. Das Gericht erkannte an, dass ein rechtzeitig eingeholtes Sachverständigengutachten oder die Beauftragung eines Detektivs nicht schlechter gestellt werden dürfen als nachträglich eingeholte Beweise.

Das Urteil OLG Koblenz, 24.10.1990 – 14 NW 671/90 ist ein weiteres wichtiges Präzedenzurteil zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten, insbesondere im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe bzw. Notwendigkeit im Zivilprozess.

Kernaussage des Urteils:

Detektivkosten können notwendig im Sinne des § 91 ZPO sein – also von der unterliegenden Partei zu ersetzen –, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

Bedeutung für die Praxis:

Dieses Urteil unterstreicht, dass private Ermittlungen durch eine Detektei rechtlich zulässig und unter Umständen sogar prozesskostenrelevant sind – also nicht automatisch aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen, wenn die Maßnahme im Prozess Erfolg hatte.

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