Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detektei-Kosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
OLG Stuttgart, 15.03.89,8 WF 96/88 – Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
Koblenz 24.10.90, 14 NW 671/90 – Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei für unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war. OL
OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) – Detektivkosten sind außergewöhnliche Parteiaufwendungen und als solche erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
OLG Stuttgart, 15.03.1989 (AZ 8 WF 96/88) –Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbarem, schwerwiegendem Fehlverhalten können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Schleswig, 10.02.1992 (AZ 15 WF 218/91) – Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
(AG Hamburg, Az. 38 C 110/96) – Mieter, die in einem Räumungsprozess mithilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektiv kosten vom Vermieter zurückverlangen.
(ARBG Hagen, Az.3 Ca 618/90) – Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektiv kosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(BAG Az., 2 AZR 3/83) Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgebers zu dem Mitarbeiter, gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von “besonders schweren Verstößen” reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes, bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung. (LAG München, Az. 6 Sa 96/82).
(LAG Rheinland-Pfalz, Az 5 Sa 540/99) – Der Arbeitnehmer, der sich während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn, dem Arbeitgeber gegenüber, zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die als Detektive in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.