Gerichtsurteil
OLG Stuttgart

Detektivkosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig

Aktenzeichen 15.03.1989 – 8 WF 96/88
Leitsätze

Kernaussagen des Urteils

Der Einsatz eines Detektivs ist grundsätzlich keine mutwillige Maßnahme, wenn er zur Feststellung eines erheblichen Sachverhalts dient (z. B. zur Feststellung des tatsächlichen Zusammenlebens mit einem neuen Partner, was für Unterhaltsfragen relevant ist).

Die Kosten können erstattungsfähig sein, wenn sie verhältnismäßig und objektiv erforderlich waren.

Es muss ein konkreter Verdacht bestanden haben.

Das Gericht entschied, dass Detektivkosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sein können – wenn sie zur Vorbereitung oder Führung eines Rechtsstreits erforderlich waren.

Bedeutung für Detekteien:

Dieses Urteil gehört zu den grundlegenden Entscheidungen, wenn es um die rechtliche und finanzielle Anerkennung von Detektivkosten vor Gericht geht. Es zeigt, dass sorgfältig dokumentierte Ermittlungen durch eine professionelle Detektei nicht nur rechtlich zulässig, sondern im Erfolgsfall auch erstattungsfähig sind.

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