Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens

Betriebliche Ermittlungen
Genesungswidriges Verhalten: So kommen Sie Mitarbeitern auf die Schliche

Was Mitarbeiter im Krankenschein dürfen und was nicht, ist nicht eindeutig definiert. Denn es kommt immer auf die jeweilige Krankheit an. Die Beweislast liegt bei Ihnen als Arbeitgeber. Hier erfahren Sie, was Sie bei dem Verdacht auf genesungswidriges Verhalten unternehmen können.

Wer krank ist, muss nicht zwangsläufig das Bett hüten

Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, muss seinen Teil dazu beitragen, möglichst schnell dem Arbeitgeber wieder zur Verfügung zu stehen. Allerdings ist es in der Praxis nicht so leicht, die Grenzen zu ziehen zwischen dem, was während der Krankschreibung erlaubt ist und was genesungswidriges Verhalten darstellt. Denn es kommt auch auf die Art und Schwere der jeweiligen Krankheit an.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet den Angestellten nicht, tatsächlich den ganzen Tag im Bett zu liegen oder in der Wohnung zu verbleiben. Leidet ein Mitarbeiter an Burn-out, kann ein Urlaub sich während der Krankschreibung sogar positiv auswirken. Wer einen gebrochenen Arm hat, kann zwar nicht im Büro den Computer bedienen, aber trotzdem wandern gehen oder ein Konzert besuchen. Wird der Mitarbeiter beim Einkaufen oder dem Besuch einer Sportveranstaltung gesehen, stellt das für Sie als Chef häufig einen Vertrauensbruch dar.

In diesem Fall ist Ihre Frage, ob der Angestellte wirklich krank ist, mehr als berechtigt. Vor allem, weil Angestellte nicht verpflichtet sind, dem Chef ihre genaue Diagnose zu nennen, kann es sein, dass Missverständnisse entstehen. Besonders problematisch wird es, wenn der Mitarbeiter krankgeschrieben ist, aber seinem Nebenjob weiterhin nachgeht. Das kann eine Verletzung gegen die im Arbeitsvertrag festgelegte Rücksichtpflicht sein.

Keine einheitliche Definition für genesungswidriges Verhalten

Eine pauschale Antwort auf die Frage, was genesungswidriges Verhalten ist, gibt es leider nicht. Denn die Bewertung obliegt dem Einzelfall und der jeweils zugrundeliegenden Diagnose.

Fest steht, dass genesungswidriges Verhalten prinzipiell eine verhaltensbedingte, auch fristlose, Kündigung rechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer Ihnen eine Krankmeldung vorlegt, nicht zur Arbeit erscheint, aber tatsächlich arbeitsfähig ist. Juristisch wäre das Betrug, genauer gesagt die Erschleichung von Entgeltfortzahlung, was Sie natürlich nicht dulden müssen.

Eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung können auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer wahrlich erkrankt ist, sich jedoch während dieser Zeit genesungswidrig verhält und somit seine Rückkehr in das Unternehmen verzögert.

Falls Sie Zweifel an der Berechtigung einer Krankmeldung haben, geht es daher zum einen darum, zu überprüfen, ob der Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist und falls ja, ob er sich genesungswidrig verhält.

Das Problem der Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast bei genesungswidrigen Verhaltens liegt bei Ihnen als Arbeitgeber. Ist Ihnen das Ausmaß der Erkrankung nicht bekannt, sind Ihnen Rückschlüsse auf ein genesungswidriges Verhalten nur schwer möglich. Das betrifft vor allem psychische Erkrankungen. So hat das LAG Köln entschieden, dass kein genesungswidriges Verhalten vorlag, weil ein krankgeschriebener Mitarbeiter am Karneval teilnahm.

Denn der Erkrankung des Mannes lag ein Konflikt am Arbeitsplatz zugrunde, weshalb ihm das Feiern sogar als genesungsfördernd ausgelegt wurde (Az. 11 SA 407/13). Keine Narrenfreiheit ließ hingegen das Landesarbeitsgericht Nürnberg gelten. Hier feierte ein aufgrund Grippe krankgemeldeter Mitarbeiter bei Minusgraden Straßenkarneval, was die Kündigung rechtfertigte (Az. 7 Sa 498/13).

Bei psychischen Erkrankungen lässt sich der Karneval durch jede beliebige Aktivität austauschen, was es Ihnen als Arbeitgeber schwierig macht, den Beweis zu erbringen. Anders sieht das bei physischen Krankheiten aus. Ein erstes Verdachtsmoment ergibt sich auf dem Arztstempel auf dem Krankenschein. Kommt der von einem Orthopäden und wird der Mitarbeiter beim Tennistraining beobachtet, ist das ein starkes Indiz für genesungswidriges Verhalten

Was Sie als Arbeitgeber bei genesungswidrigem Verhalten konkret tun können

Oft sind es Mitteilungen aus dem Kollegenkreis, aber auch Zufallsbegegnungen von Chef und krankem Mitarbeiter, die den Verdacht von genesungswidrigem Verhalten aufkommen lassen. Vor allem dann, wenn ein Angestellter sich wiederholt krankschreiben lässt und immer wieder bei Tätigkeiten ertappt wird, die Zweifel an der zeitnahen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft aufkommen lassen. Auch soziale Netzwerke liefern Chefs gute Anhaltspunkte, genesungswidrigem Verhalten auf die Spur zu kommen.

Beachten Sie dabei, dass Sie nur Posts zugrundelegen, die öffentlich zugänglich sind, genauer gesagt, in die Sie auf legalem Weg Einblick erhalten können. Gerade bei wiederholten Arbeitsunfähigkeiten kann es sinnvoll sein, eine Detektei mit Beobachtungen zu beauftragen. Professionelle Detektive kommen genesungswidrigem Verhalten mit legalen Recherchemöglichkeiten schnell auf die Spur. Bestätigt sich der Verdacht, haben Sie als Chef sogar Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Detektei.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 8 AZR 1026/12). Außerdem können Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler Detektiv-Kosten laut Finanzgericht Hessen auch als Betriebsausgabe geltend machen (Az. 8 K 3370/88).