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Observation Ermittlung in Bonn bei Arbeitszeitbetrug
Im nachfolgenden Beitrag stellen wir Ihnen anhand einer durchgeführten Ermittlung auszugsweise dar, wie eine Ermittlung bei Verdacht auf Arbeitszeitbetrug ablaufen kann.
Das Fallbeispiel zeigt eine realistische Ermittlung, wurde jedoch soweit anonymisiert, dass keine Rückschlüsse möglich sind
Sachverhalt Arbeitszeitbetrug – Observation Detektei Bonn. Einsatz erfolgreich.
Sachverhalt Arbeitszeitbetrug – Observation Bonn:
Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber konkrete Hinweise, dass mehrere Mitarbeiter vermeintlich gemeinschaftlich Arbeitszeitbetrug “Buddy Punching” begehen würden. Es bestand weiterhin der Verdacht, dass die Mitarbeiter insbesondere dann agieren würden, wenn der technische Leiter nicht an dem Standort vor Ort sei.
Verdacht:
- Verdacht auf Arbeitszeitbetrug
- Verdacht auf Urkundenfälschung
- Verdacht auf schwere Verstöße gegen den Arbeitsvertrag
Ermittlungsansatz, Tätigkeiten
Nach Auswertung der vorliegenden Sachverhaltsinformationen, erfolgte zunächst eine statische Überwachung des Standortes in Bonn, hierbei wurden der Arbeitszeitbeginn und das Arbeitszeitende der jeweiligen Mitarbeiter dokumentiert und mit den im Zeiterfassungssystem erfassten Zeiten abgeglichen. Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitsendzeiten von den im Zeiterfassungssystem dokumentierten Zeiten zum Nachteil des Auftraggebers abwichen.
Hinweis: Es erfolgte nur eine Überprüfung der bereits verdächtigten Personengruppe. Eine Überwachung der gesamten Belegschaft wurde als unverhältnismäßig eingestuft und somit ausgeschlossen.
Da der Sacherhalt sich nun mehr erhärtete, wurde eine Observation in Auftrag gegeben, mit diesem Schritt sollte ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiter sich im Nachhinein durch Schutzbehauptungen wie “Ich hatte Kopfschmerzen” etc. der Verantwortung entziehen könnte.
Hinweis: Im Arbeitsrecht (Zivilrecht) wird der Vollbeweis benötigt. Es muss ein Beweismaß erreicht werden, mit dem sichergestellt werden kann, dass ein Gericht die tatsächliche Behauptung für wahr erachten darf und muss.
Im weiteren Verlauf wurde dokumentiert, wie bspw. einer der Mitarbeiter mit seinem Kfz von Bonn nach Troisdorf fuhr und sich dort in einem Kaffee mit einer Frau traf, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Treffens nach Zeiterfassungssystem noch auf der Arbeit gewesen sein will… Es wurde beobachtet, dass ein anderer Mitarbeiter während der Arbeitszeit einen Supermarkt in Bornheim aufsuchte… Die Ermittlungen wurden zur Erhöhung der Beweiskraft über mehrere Wochen und verschiedene Wochentage verteilt, um auszuschließen, dass es sich bei den Vergehen um eine einmalige Handlung gehandelt haben könnte.
Nunmehr erfolgte die Berichterstattung zu den erhobenen Informationen, dabei erfolgte auch ein minutengenauer Abgleich der während der Maßnahme dokumentierten Zeiten mit den Zeiten des Zeiterfassungssystems. Bei vier der fünf Verdächtigen wurden Abweichungen zum Nachteil des Auftraggebers nachgewiesen.
Im letzten Schritt erfolgte ein Mitarbeitergespräch mit den Verdachtspersonen. Alle Personen waren geständig und gaben die Verfehlungen zu.
Ergebnis, Abschluss
Der Auftraggeber verzichte auf einen Strafantrag / Schadensersatzforderung und folgte somit unserer Empfehlung. Dennoch wurden alle Mitarbeiter per Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen entfernt.
Hinweis: In den meisten Fällen empfehlen wir eine außergerichtliche Lösungsfindung und beraten und begleiten Sie vom ersten Anfangsverdacht bis zum Abschluss des Verfahrens.
Rahmen, Fazit
Leider wurde der Anfangsverdacht bestätigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern wurde infolge des nachgewiesenen Fehlverhaltens zerstört. Eine Weiterbeschäftigung kam somit nicht infrage. Der Auftraggeber handelte insofern sehr verhältnismäßig, als er auf strafrechtliche Maßnahme und Schadensersatzforderungen verzichtete, da die Mitarbeiter beim Vorhalten der Vorwürfe bei der weiteren Aufklärung mitwirkten.
Wir sind bei diesem Sachverhalt der Überzeugung, dass die Ermittlungsergebnisse auch bei Gericht standgehalten hätten. Wir empfehlen in vielen Fällen dennoch eine außergerichtliche Lösungsfindung “Kompromiss”, mit dem die Angelegenheit unmittelbar abgeschlossen werden kann. Die Gefahr eines langjährigen Gerichtsprozesses, das Prozessrisiko, die Kosten und vor allem der Zeitaufwand sollten bei der Entscheidung zum Vorgehen stets berücksichtigt werden.
Hinweis zu den Inhalten
Fallbeispiele zeigen eine realistische Darstellung, wurden jedoch soweit anonymisiert bzw. pseudonymisiert, dass keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber möglich sind und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Bei allen von uns zur Verfügung gestellten Inhalten handelt es sich um allgemeine Informationen, in keinem Fall um eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Rechtsbeistand.