Betriebliche Ermittlungen

Diese Rechte haben Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter krank sind

Diese Rechte haben Arbeitgeber bei Krankmeldung ihrer Mitarbeiter Bei einer Krankmeldung muss das Unternehmen die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs weiterhin sicherstellen. Hierfür müssen personeller Ersatz besorgt, umorganisiert und betriebliche Abläufe angepasst…

Diese Rechte haben Arbeitgeber bei Krankmeldung ihrer Mitarbeiter

Bei einer Krankmeldung muss das Unternehmen die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs weiterhin sicherstellen. Hierfür müssen personeller Ersatz besorgt, umorganisiert und betriebliche Abläufe angepasst werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Arbeitnehmer blau macht. Damit abfinden müssen sich Arbeitgeber jedoch nicht. Welche Rechte diesem konkret zustehen.

Krankmeldungen beruhen nicht immer auf tatsächliche Arbeitsunfähigkeit

Dem Gesundheitsreport der DAK-Krankenkasse aus dem Jahr 2018 nach sind die Krankschreibungen hierzulande zuletzt leicht gestiegen. Mit 4,2 Prozent lag der Krankenstand um 0,1 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Die Ursachen hierbei sind sehr vielfältig und reichen von Muskel-Skelett-Erkrankungen wie Rückenschmerzen über Atemwegserkrankungen bis zu psychischen Leiden.

Im Durchschnitt ist ein Mitarbeiter 12,6 Tage krank. Besonders auffällig ist, dass jeder zweite Angestellte überhaupt nicht krankgeschrieben war. Meldet sich ein Arbeitnehmer immer wieder krank und vermehrt montags, erhärtet sich bei so manchem Arbeitgeber ein Verdacht: Der Angestellte täuscht seine Krankheit lediglich vor.

Dass sich viele Mitarbeiter ohne tatsächliche Beschwerden krankmelden, zeigt eine Studie des Markt- und Meinungsforschungsinstituts YouGov aus dem Jahr 2015. Von den über 1.200 Teilnehmern gab jeder Sechste zu, bereits mindestens einmal blau gemacht zu haben. Einer Umfrage von Harris Interactive im Auftrag von Glassdoor nach, sind es mindestens rund 10 Prozent. Besonders hart trifft es die Betriebe im Winter, wenn einige Arbeitnehmer aufgrund von Kälte und Nässe den Weg zur Arbeit scheuen. Eine Umfrage des Vergleichsportals Geld.de kam zu dem Ergebnis, dass ungefähr 2,1 Millionen Beschäftigte in dieser Jahreszeit krank machen möchten. Weitere 2,5 Millionen Arbeitnehmer spielen zumindest mit dem Gedanken daran. Für die Unternehmen bedeutet dies jedes Jahr ein Schaden in Milliardenhöhe.

Arbeitsunfähigkeit bringt für Arbeitnehmer Pflichten mit sich

Ist ein Angestellter arbeitsunfähig, so ist er nach § 3 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Für den Arbeitgeber ist hiermit ein gewisser Aufwand verbunden, muss er schließlich umorganisieren und bestehende Aufträge gegebenenfalls an andere Mitarbeiter verteilen. Besonders stark leiden Kleinbetriebe darunter, denen plötzlich ein beträchtlicher Teil der Arbeitsleistung fehlt.

Im schlimmsten Fall müssen zum Leidwesen von Kunden Aufträge verschoben oder ganz storniert werden. Die Kosten für Gehalt und Lohn bleiben hingegen gleich. Dies gilt zumindest in den ersten sechs Wochen. Haben Sie den Verdacht, dass das ärztliche Attest lediglich eine Gefälligkeitsbescheinigung ist, so müssen Sie dies jedoch nicht einfach hinnehmen. Schließlich stehen Ihnen auch bei Krankmeldung Ihrer Mitarbeiter bestimmte Rechte zu.

Rechtzeitige Information

Sie haben ein Recht darauf, am ersten Krankheitstag spätestens zu Beginn der Arbeitszeit über die Arbeitsunfähigkeit informiert zu werden (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Erfolgen kann die Krankmeldung per Fax, E-Mail oder Telefon. Zwar ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, Ihnen über die Art seiner Krankheit oder Auskunft über seine Beschwerden zu geben.

Allerdings muss Ihnen eine subjektive Einschätzung dahin gehend mitgeteilt werden, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Wer länger als drei Tage krankheitsbedingt seinem Arbeitsplatz fernbleibt, muss eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie können jedoch mit Zustimmung des Betriebsrats eine generelle Anordnung erteilen, wonach der ärztliche Krankenschein früher vorzulegen ist (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG).

Recht auf Abmahnung und Kündigung

Kommt der Angestellte seiner Informationspflicht nicht nach, können Sie eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall auch kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist allerdings nicht regelmäßig erforderlich. Denn wer sich durch Krankfeiern die Entgeltfortzahlung erschleicht, begeht einen Betrug und somit eine Straftat zulasten des Unternehmens. Eine derartige Straftat rechtfertigt die fristlose (Verdachts-) Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aussprechen müssen Sie die Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung. Auch Langzeiterkrankungen mit negativer Zukunftsprognose können Anlass für eine Kündigung sein.

Kontaktaufnahme möglich

Sie sind bei berechtigtem Interesse auch befugt, in einem angemessenen Umfang Kontakt zu Ihrem Angestellten aufzunehmen. Dies ist häufig bei Mitarbeitern mit Schlüssel- oder Führungspositionen der Fall. Es müssen jedoch wichtige betriebliche Erfordernisse dafür sprechen.

Mitarbeiterüberwachung prinzipiell erlaubt

Ihnen ist es unbenommen, eigene Nachforschungen anzustellen, etwa auf sozialen Netzwerken. Denkbar ist auch, dass Sie einen Krankenbesuch unternehmen. Jedoch ist der Angestellte nicht verpflichtet, dabei Informationen zu erteilen oder die Tür zu öffnen. Auch eine Begutachtung über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist möglich, jedoch oft umständlich und wenig Erfolg versprechend.

Denn der Arbeitnehmer muss den Aufforderungen des MDK nicht Folge leisten. Liegt ein konkreter Betrugsverdacht vor, so ist auch die Überwachung durch einen Privatdetektiv zulässig. Ihnen müssen allerdings stichhaltige Beweise vorliegen, da für die Gerichte der Anscheinsbeweis gilt. Dies bedeutet, dass der Angestellte für das Gericht so lange krank ist, bis der Unternehmer das Gegenteil beweist oder berechtigte Zweifel aufwirft.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil nicht nur die Zulässigkeit des Detektiveinsatzes bestätigt, sondern auch die Kostenerstattung durch den Mitarbeiter angeordnet (Az.: 8 AZR 226/08). Ein begründeter Verdacht liegt etwa dann vor, wenn der Angestellte während der dokumentierten Arbeitsunfähigkeit einer vergleichbaren oder anspruchsvolleren Tätigkeit nachgeht. Folgende Fälle sind regelmäßig dazu geeignet, den Beweiswert der Krankmeldung zu erschüttern:

  • Mitarbeiter droht mit Krankmeldung bei Verweigerung des Urlaubs
  • Arbeitnehmer geht während der Krankheit Freizeitaktivitäten nach
  • Angestellter lässt sich oft krankschreiben
  • Mitarbeiter meldet sich häufig unmittelbar nach oder vor dem Urlaub bzw. Wochenende krank
  • Ebenfalls beschäftigte Familienmitglieder sind zur selben Zeit krankgeschrieben

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