Ein Arbeitnehmer hatte während der angeblichen Arbeitszeit private Wege erledigt. Der Arbeitgeber ließ ihn durch eine Detektei überwachen und kündigte fristlos. Das LAG Köln bestätigte die Kündigung und entschied: Der Arbeitnehmer muss die Detektivkosten tragen, da ein konkreter Verdacht bestand und die Observation erforderlich war (Urt. v. 11.02.2025 – 7 Sa 635/23).
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern, die bei einem konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug eine Detektei beauftragen. Es zeigt klar: Erfolgt die Überwachung verhältnismäßig, zielgerichtet und während der Arbeitszeit im öffentlichen Raum, sind die gewonnenen Beweise gerichtlich verwertbar. Auch der Einsatz technischer Hilfsmittel wie GPS-Tracker kann zulässig sein, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gering bleibt.
Wird der Verdacht bestätigt, hat der überführte Mitarbeiter nicht nur mit der fristlosen Kündigung, sondern auch mit der Erstattung der Detektivkosten zu rechnen.
Für Detekteien bedeutet das: Sorgfältig geplante und rechtlich saubere Observationen sind ein wirksames und zulässiges Mittel, um Arbeitszeitbetrug aufzudecken und Auftraggeber vor wirtschaftlichem Schaden zu schützen.
Mehr Informationen zu dem Urteil finden Sie in unserem Ratgeber: Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung
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