Betriebliche Ermittlungen

Wenn der gesunde Arbeitnehmer krankfeiert

Wenn Mitarbeiter blaumachen: Alles, was Sie wissen müssen Melden sich Arbeitnehmer ohne tatsächliche Beschwerden krank, erleidet der Betrieb einen wirtschaftlichen Schaden: Während die Kosten für Gehalt und Lohn auf dem…
Mitarbeiterin die nach Party krankfeiert

Wenn Mitarbeiter blaumachen: Alles, was Sie wissen müssen

Melden sich Arbeitnehmer ohne tatsächliche Beschwerden krank, erleidet der Betrieb einen wirtschaftlichen Schaden: Während die Kosten für Gehalt und Lohn auf dem gleichen Niveau bleiben, sinkt die Arbeitskraft. Das Risiko erwischt zu werden ist für Krankfeiernde vergleichsweise gering. Arbeitgeber tun sich schwer damit, rechtlich gegen Blaumacher vorzugehen. Dennoch gibt es Möglichkeiten, eine Täuschung nachzuweisen.

Krankfeiern als Volkssport

Wer sich gelegentlich ein paar zusätzliche Urlaubstage erschwindelt, ist in guter Gesellschaft: Umfragen zufolge hat jeder sechste Mitarbeiter schon einmal eine Krankheit simuliert. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies zu Problemen führt, ist gering. Zwar müssen sich Arbeitnehmer schon am ersten Krankheitstag schriftlich oder telefonisch bei ihrem Arbeitgeber krankmelden – ein ärztliches Attest aber muss in der Regel erst am vierten Tag einer ununterbrochenen Krankheit vorgelegt werden. So lange bleiben allerdings nur wenige Mitarbeiter der Arbeit fern. Die meisten von ihnen melden sich lediglich ein bis drei Tage krank. Nach dem Grund für die Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie grundsätzlich fragen, zur Auskunft ist Ihr Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet. Die Art der Erkrankung unterliegt dem Schutz der Privatsphäre.

Ausbleiben der Krankmeldung

Erscheint Ihr Mitarbeiter nicht zur Arbeit, obwohl keine Krankmeldung vorliegt, handelt es sich um einen Verstoß gegen die ihm obliegende Meldepflicht. Als Arbeitgeber sind Sie in diesem Fall dazu berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Eine Kündigung kommt hingegen nicht in Betracht: Sie ist erst dann möglich, wenn ihr wenigstens eine Abmahnung vorausgegangen ist. Anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht dazu in der Lage ist, sich krankzumelden. Hier dürfen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen eingeleitet werden.

Fehlen des Attests

Legt Ihr Mitarbeiter auch am vierten Tag seiner ununterbrochenen Krankheit keine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, gilt dies ebenfalls als Verstoß gegen die Meldepflicht. Dieser erhärtet den Verdacht einer vorsätzlich vorgetäuschten Erkrankung, sodass unter Umständen eine fristlose Kündigung in Betracht kommt. Gleiches gilt, wenn im Arbeitsvertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung eine kürzere Frist zur Vorlage eines ärztlichen Attests im Krankheitsfall vereinbart wurde. Dies ist prinzipiell ab dem ersten Krankheitstag möglich, auch eine lockerere Handhabung ist erlaubt. Lediglich ein vollständiger Verzicht auf den Nachweis der Erkrankung ist rechtlich nicht zulässig. Spätestens dann, wenn die Krankenkassen nach sechs Wochen Krankheit in die Lohnfortzahlung eintritt, ist die Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Pflicht.

Ablehnen eines Attests

Einer vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Legt Ihr Mitarbeiter also ein Attest vor, ist es schwierig, ihn des Krankfeierns zu überführen. Dennoch haben Sie Möglichkeiten, eine Täuschung Ihres Arbeitnehmers zu beweisen. Handlungsoptionen sind zum Beispiel die Kontaktierung der kassenärztlichen Vereinigung oder eine Anzeige des Arztes wegen Betrugs. Diese Varianten erweisen sich in der Praxis jedoch als wenig erfolgreich. Ratsamer ist es, wenn Sie sich an den medizinischen Dienst der Krankenkassen wenden. Dieser kann, wenn ein begründeter Verdacht auf die Vortäuschung einer Erkrankung vorliegt, ein entsprechendes Gutachten erstellen. Als problematisch kann sich in diesem Zusammenhang das Vorgehen der Krankenkassen erweisen: Zur Befragung der Angestellten werden auch Checklisten verwendet, die der Krankfeiernde leicht zu seinen Gunsten beantworten kann. Am effektivsten ist es, den Arbeitnehmer direkt auf frischer Tat zu ertappen. Dies ist entweder durch eigene Recherchen oder aber durch die Beauftragung einer Detektei möglich. Wichtig ist im Rahmen der Untersuchung allerdings, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden und kein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Mitarbeiters stattfindet. Eine rund um die Uhr durchgeführte Überwachung geht demnach ebenso zu weit wie der Blick durch die Fenster oder der Zugriff auf das Privatgrundstück. Professionelle Detektive achten auf die Einhaltung aller gesetzlichen Regularien und stellen somit sicher, dass die gesammelten Beweise auch tatsächlich vor Gericht verwendet werden dürfen.

Mögliche Sanktionen

Haben Sie stichhaltige Beweise dafür, dass Ihr gesunder Mitarbeiter tatsächlich krankfeiert, dürfen Sie ihm ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung kein Geld mehr erhält – weder Gehalt noch Arbeitslosengeld. Es greift eine Sperrzeit von drei Monaten. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmer wegen Betrugs anzuzeigen, denn die Erschleichung einer Lohnfortzahlung stellt rechtlich gesehen eine Straftat dar. Möchten Sie von Ihrer Möglichkeit einer fristlosen Kündigung keinen Gebrauch machen, sind sie dazu nicht verpflichtet. Sie können sich ebenso dafür entscheiden, lediglich eine Abmahnung auszusprechen und das Gehalt für die vorgetäuschten Krankheitstage einzubehalten.

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