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Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender PersonenHinweisgeberschutzgesetz – Wie Unternehmen es zum Vorteil nutzen Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da und für große Unternehmen ist es bindend, aber auch kleine…
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Hinweisgeberschutzgesetz – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Hinweisgeberschutzgesetz – Wie Unternehmen es zum Vorteil nutzen

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da und für große Unternehmen ist es bindend, aber auch kleine Unternehmen sollten über die Möglichkeiten zur Nutzung des neuen Gesetzes nachdenken. Bei vielen Auftragsmandaten ist der Hinweis eines Angestellten die Grundlage für Ermittlungen zur Klärung von Straftaten in und gegen Unternehmen. In vielen dieser Fälle handelt es sich bei den Tätern ebenfalls um Mitarbeiter.

Oft tun Mitarbeiter sich schwer, den Chef über Verfehlungen Dritter zu informieren. Sie wollen in der Belegschaft nicht als „Petze oder unkollegial“ angesehen werden. Haben Angst davor, eine Aussage vor Gericht zu machen oder sind sich nicht sicher, wie der Chef reagiert. Diese Umstände führen nicht nur zu wirtschaftlichen Schäden im Unternehmen, sondern auch zu Unzufriedenheit der „loyalen Mitarbeiter“, was in Folge zu verminderter Arbeitsleistung oder Kündigung führen kann.

Vorgesetzte sind also gut beraten, Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, diskret oder anonym Hinweise zu geben, unabhängig davon, ob Sie durch das Hinweisgeberschutzgesetz dazu verpflichtet sind.

Zwei schnell installierte Möglichkeiten sind ein Formular auf der Website oder ein Briefkasten.

Erhält die Geschäftsführung nunmehr einen anonymen Hinweis, hat sie die Möglichkeit auf die Erkenntnisse zu reagieren, bspw. bei Hinweisen zu Diebstählen, Arbeitszeitbetrug oder auch Sabotage. Der Hinweis bildet dabei den begründeten Anfangsverdacht zum berechtigten Interesse, sodass auch die Möglichkeit besteht eine Detektei mit der Aufklärung zu beauftragen.

Hinweisgeberschutzgesetz – Grundlage des Gesetzes

Ausschlaggebend dafür, dass sich nun auch die deutsche Regierung für den Schutz hinweisgebender Personen einsetzt, ist eine längst beschlossene EU-Richtlinie. Die sogenannte Whistleblower-Richtlinie hätte von Deutschland bis spätestens 17.12.2021 in Form einer nationalen Gesetzgebung umgesetzt werden müssen. Dies gelang nicht, auch 2022 verging ohne Resultat, trotz der Aufforderung der EU, sich den Vorgaben anzuschließen. Bundestag und Bundesrat wurden sich nicht über die Gesetzesvorlage einig. Der Bundestag verweigerte noch am 10.02.2023 die Zustimmung.

Nun wurde die Vorlage so formuliert, dass zumindest ein Teil EU-konform erlassen werden kann. In einem Ergänzungsgesetz sollen dann die zustimmungspflichtigen Absätze verabschiedet werden. Zu diesen Ergänzungen gehören ebenso Regelungen für Beamte und Beamtinnen. Nach der noch bestehenden Rechtslage sind sie ihrem Dienstherrn verpflichtet und dürften sich auch nicht in Form eines Hinweises gegen ihn stellen. Aufgrund des jetzigen Standes ist davon auszugehen, dass im Mai 2023, spätestens jedoch im Juni 2023, das Gesetz rechtskräftig werden kann.

Warum das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, soll der Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut werden. Gleichzeitig wird damit die EU-Whistleblower-Richtlinie für Deutschland als nationales Recht begründet. Diese EU-Richtlinie besteht seit 2019 unter dem Kennzeichen Richtlinie (EU)2019/1937. Sie wurde von der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, um künftig Personen, die Vergehen und Straftaten melden oder gleichermaßen betroffen sind, im Rahmen dieser Gesetzesvorgaben vor Nachteilen zu schützen.

Dies bedeutet nicht, dass damit simples Denunziantentum gefördert werden soll. Welche Nachteile Whistleblower erleiden können, ist aus bekannten Fällen der Vergangenheit bekannt. Ziel des Gesetzes ist es, wirkliche Vergehen und schwerwiegendes Fehlverhalten von natürlichen und juristischen Personen aufzudecken. Dem Gesetzgeber soll es durch die Meldungen möglich werden, mithilfe seiner Institutionen die Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu begrenzen oder im besten Fall wieder gutzumachen. Die meldenden Personen übernehmen folglich Verantwortung für die Gesellschaft.

Beispiel aus der Praxis:

Ein kupferverarbeitender Betrieb leitet über einen langen Zeitraum giftige Abwässer aus der Produktion in das öffentliche Kanalnetz oder in den Boden, wo die Giftstoffe im Grundwasser landen. Dass Mitarbeiter sich aufgrund ihres Insiderwissens in der Folge als Whistleblower betätigen, ist richtig und wichtig. Nur so kann die Gefahr für Mensch und Tier sowie die gesamte Umwelt eingegrenzt und künftig vermieden werden.

Bislang mussten die hinweisgebenden Personen allerdings mit Restriktionen durch den Arbeitgeber rechnen. Es wurde unter einem Vorwand gekündigt, Schikanen waren oftmals an der Tagesordnung. Dies hatte vielfach Personen davon abgehalten, ihr Insiderwissen an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

Wer fällt unter den Schutz des HinSchG?

Das Gesetz sieht vor, dass nicht nur die hinweisgebende Person besonderen Schutz genießen wird, sondern auch diejenigen, die sie bei ihrem Vorhaben unterstützen, wie Zeugen oder Mitwisser. Ebenfalls geschützt werden sollen Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder andere Personen, die davon betroffen sind.

Was zunächst unverständlich klingt, ist einfach erklärt: Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, handeln nicht zwingend auf eigene Faust, sondern oftmals unter der Anordnung von Vorgesetzten. In diesem Fall genießen sie folgerichtig den im Gesetz begründeten Schutz.

Im HinSchG ist festgelegt, dass Repressalien oder andere Vergeltungsmaßnahmen diesen Personen gegenüber untersagt sind. Es besteht für solche Fälle eine Beweislastumkehr, die im § 36 HinSChG festgelegt ist. Von Arbeitgebern wird nun verlangt, dass sie nachweisen, dass künftige Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit dem Hinweis stehen. Werden Arbeitnehmer in der Folgezeit versetzt oder gekündigt, muss der Beweis erfolgen, dass zwingende andere Gründe ausschlaggebend waren und nicht die Aufdeckung eines Missstandes.

Gibt es bestimmte Voraussetzungen, um den Schutz zu erlangen?

Es werden nicht alle Hinweise vom HinSchG gedeckt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ist in den §§ 33 ff. HinSchG festgeschrieben. So muss eine interne oder externe Meldung erfolgt sein. Die meldende Person muss zudem berechtigten Grund zu Annahme haben, dass die ihr bekannt gewordenen Informationen wahrheitsgetreu sind. Ebenso ist erforderlich, dass sich dieses Wissen auf Verstöße erstreckt, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen oder dies die hinweisgebende Person zumindest annehmen musste.

Welche Rechtsgebiete sind vom HinSchG umfasst?

Es sind die großen Delikte deren Ahndung durch den Hinweisgeberschutz erleichtert werden soll. Darunter fallen alle Verstöße gegen das deutsche Strafgesetzbuch. Auch Verstöße, die mit Bußgeld verknüpft sind, können vom HinSchG gedeckt sein. Es findet dann Anwendung, wenn diese Vorschriften dem Schutz von Leib und Leben, der Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigten und ihrer Vertretungsorgane dienen. Dazu zählen etwa der Arbeits- und Gesundheitsschutz, Vorschriften aus dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz, hier explizit § 121 BetrVG).

Ebenfalls sind alle Rechtsnormen umfasst, die für die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie maßgeblich sind. Dazu zählen unter anderem Vorgaben zur Produktsicherheit, zur Lebensmittel- und Futtersicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, zum Strahlen- und Umweltschutz, ferner die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die Sicherheit in der Informationstechnologie. Ebenso sind in die Regelung der Verbraucherschutz, der Datenschutz, das Vergaberecht und die Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften aufgenommen.

In der nun in Kraft tretenden Fassung wurde auf Bestehen des Rechtsausschusses ein weiterer Passus hinzugefügt. Er dient dem Schutz hinweisgebender Personen, die Äußerungen von Beamten und Beamtinnen melden, die der Pflicht zur Verfassungstreue entgegenstehen.

An wen können sich meldende Personen wenden?

Hinweisgebenden Personen stehen grundsätzlich zwei Wahlmöglichkeiten offen. Sie können sich an eine interne Meldestelle – im Unternehmen – oder an eine externe Meldestelle – bei den Behörden – wenden. Dadurch können sie sich frei entscheiden, welche dieser beiden Einrichtungen für den jeweiligen Meldefall geeigneter erscheint.

Der Gesetzgeber plädiert dafür, dass sich Hinweisgeber vorrangig an interne Meldestellen werden. Dazu müssen aber von den Unternehmen geeignete Meldestellen eingerichtet werden. Eine Pflicht zur primären Meldung beim eigenen Unternehmen ist jedoch nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber sieht den Zweck des Gesetzes nämlich dann nicht erzielt, wenn der Zugang zu externen Meldestellen in irgendeiner Form eingeschränkt werden würde.

HinSchG im Unternehmen – das ist zu beachten

Der Gesetzgeber hat das Netz derer, die als Arbeitgeber vom HinSchG umfasst werden, groß ausgelegt. Der Kreis der Betroffenen wurde deshalb so weit gezogen, um ein weitgehendes und möglichst einheitliches Schutzniveau zu erhalten. In die Pflicht genommen werden juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen.

Juristische Personen des Privatrechts sind eingetragene Vereine und Genossenschaften, Aktien und Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Stiftungen, die dem Privatrecht unterliegen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind unter anderem Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Verbandskörperschaften auf Landes- und Bundesebene. Umfasst sind zudem rechtsfähige Personengesellschaften und andere rechtsfähige Personenvereinigungen. Aus diesem Grund gilt das HinSchG auch für Landesrundfunkanstalten, öffentlich-rechtliche Stiftungen, die katholischen und evangelischen Kirchen mit ihren Gemeinden und sonstige religiöse Gemeinschaften.

Welche Unternehmen und Einrichtungen müssen die Meldestelle installieren?

Nach dem aktuellen Gesetzesstand wird die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle gestaffelt. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sind sofort nach Inkrafttreten des HinSchG verpflichtet, die Meldestelle in Betrieb zu nehmen. Für kleinere Unternehmen mit einer Beschäftigungszahl von 50 bis 249 Mitarbeitenden beginnt die Pflicht am 17.12.2023. Diese kleineren genannten Unternehmen haben zudem die Option, gem. § 14 Abs. 2 HinSchG eine sogenannte gemeinsame Meldestelle einzurichten.

Ausnahmen bestehen für Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie sind dem jeweiligen Landesrecht unterstellt. Dem Bund ist es hier nicht möglich, übergeordnet zu bestimmen, da er dem Durchgriffsverbot unterliegt. Die Länder können deshalb abweichend in ihrem Landesrecht festlegen, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnern keine Meldestellen einrichten müssen. Die einzelnen Landesregelungen müssen jedoch, um eine ebenso einheitliche wie flächige Durchsetzung des Gesetzes zu ermöglichen, zeitnah die erforderlichen Landesgesetze verabschieden.

Die Regelung für Konzerne weicht ebenfalls von der allgemeinen Regelung ab. Die Ursache dafür liegt in den Relationen der Muttergesellschaft zu den Tochtergesellschaften. Näher definiert sind zudem die Berechnung der Zahl der Beschäftigten und die detaillierte Pflicht für die Einrichtung einer oder mehrerer Meldestellen. Inhalt der Spezifikation ist zudem, wer innerhalb des Konzerns die Verantwortung dafür trägt, dass Verstöße geahndet und abgestellt werden. Bei Konzernen, die länderübergreifend bestehen, sind zudem die Gesetzesregelungen des Landes zu beachten, die der jeweilige Staat erlassen hat.

Lohnt es sich die Meldestelle auch für kleinere Unternehmen?

Wer Verfehlungen und Missstände im eigenen Unternehmen wirklich aufklären und beseitigen möchte, sollte an der Einrichtung einer internen Meldestelle interessiert sein. Damit schafft er einen selbst bestimmten Rahmen für die Meldungen. Je weniger Personen über die Vorkommnisse Bescheid wissen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass nichts darüber an Unbefugte gerät oder gar in die Presse kommt. Sich wirklich mit Verstößen und Verfehlungen auseinanderzusetzen, kann sich positiv auf das Betriebsklima – und somit auf die Arbeitskraft aller – auswirken. Ein Grund mehr, warum Unternehmen mit der Einrichtung einer Meldestelle nicht nur dem Gesetz Genüge tun, sondern auch Sorge für die Mitarbeitenden und das Unternehmen selbst übernehmen.

Welche Anforderungen müssen interne Meldestellen erfüllen?

Datenschutz und der Schutz der hinweisgebenden Person unterliegen hier strengen Regelungen. Der § 16 HinSChG verlangt, dass nur die unmittelbar zuständigen Personen und deren Erfüllungsgehilfen Zugriff auf gemachten Meldungen haben dürfen. Andere Personen muss es unmöglich sein, auf die Meldung Zugriff zu haben oder an die Daten der meldenden Person zu gelangen.

Jeder Meldekanal muss deshalb in technischer Hinsicht so gestaltet sein, dass nicht berechtigte Personen keinesfalls Einsicht in die Vorgänge haben. Ebenso ist es den zuständigen Personen nicht erlaubt, die Daten oder Meldungen weiterzugeben, solange kein Ausnahmefall vorliegt. Eine Herausgabe wäre etwa dann gestattet, wenn Strafverfolgungsbehörden die Meldung oder Daten zur Person anfordern.

Sind die beauftragten Personen neutral?

Diese Frage beschäftigt sicher jeden, der sich mit dem Gedanken an eine Meldung trägt. § 15 HinSchG bestimmt, dass die beauftragten Personen unabhängig sein müssen. Zwar dürfen sie neben ihrer Tätigkeit in der Meldestelle andere Aufgaben erfüllen. Es muss jedoch jederzeit gewährleistet sein, dass ihre sonstigen Pflichten nicht zu einem Interessenskonflikt bei der Entgegennahme der Meldungen führt.

Jedes Unternehmen muss zudem dafür Sorge tragen, dass die von ihm beauftragten Personen über die entsprechende Sachkenntnis und Fachkunde verfügen. Dieser Punkt ist vom Gesetzgeber derzeit noch nicht näher definiert. Wer als hinweisgebende Person Unterstützung brauch, kann sich an kompetente Ombudspersonen oder andere entsprechend geschulte Kräfte wenden. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass Ombudspersonen als Zeugen vernommen werden können. Selbst Rechtsanwälte müssen unter Umständen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichten, sollten sie vorab in der Angelegenheit um Rat gefragt worden sein. Möglich ist jedoch auch, externe Berater wie Gewerkschafter und Arbeitnehmervertreter oder besonders geschulte Mitarbeiter von Detekteien hinzuziehen.

Sind auch anonyme Hinweise möglich?

Hier wurde nach sinnvollen Überlegungen das Gesetz überarbeitet. Im ersten Gesetzentwurf war die Entgegennahme von anonymen Hinweisen nur eine optionale Regelung, jedoch keine Pflicht. Dies wurde nun geändert. Noch gilt jedoch eine Übergangsregelung, die genaue Verfügung darüber, wie anonyme Hinweise entgegengenommen werden müssen, wird voraussichtlich erst ab dem 01.01.2025 wirksam.

Wer als hinweisgebende Person anonym bleiben möchte, hat jedoch die Möglichkeit, kompetente Personen einzuschalten, die zum einen ermitteln und das Ergebnis an die Meldestelle übermitteln. Hier zählt die Kompetenz, über die erfahrene und weitergebildete Mitarbeiter von Detekteien mitbringen. Sie können einige der für eine Erfolg versprechende Meldung notwendigen Voraussetzungen bereits im Vorfeld klären:

Sie überprüfen die Stichhaltigkeit der Meldung im Rahmen all ihrer Möglichkeiten. Fehlen wichtige Tatbestände oder Hinweise, können diese ergänzt werden. Auch die Überprüfung dahingehend, ob der Vorfall tatsächlich in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt, kann zum Inhalt des Auftrags werden. Möchte der Hinweisgeber anonym bleiben, übernimmt die Detektei die Weiterleitung der Meldung samt aller Nachweise. Sie ist Ansprechpartner während des Prüfvorgangs, der auf jede Meldung erfolgen muss.

Wie geht es nach der Meldung weiter?

Unternehmen sind verpflichtet, den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen schriftlich zu bestätigen. Werden weitere Informationen benötigt, wird Rücksprache mit der hinweisgebenden Person oder deren Vertretung gehalten. Melder müssen innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über die unternommenen Schritte erhalten. Nur wenn zusätzliche Ermittlungen anstehen oder weitere Personen involviert werden, kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.

Der gesamte Vorgang muss dokumentiert werden. Zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens können und sollten diese Aufzeichnungen gelöscht werden.