Hinweisgeberschutzgesetz – Wie Unternehmen es zum Vorteil nutzen
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da und für große Unternehmen ist es bindend, aber auch kleine Unternehmen sollten über die Möglichkeiten zur Nutzung des neuen Gesetzes nachdenken. Bei vielen Auftragsmandaten ist der Hinweis eines Angestellten die Grundlage für Ermittlungen zur Klärung von Straftaten in und gegen Unternehmen. In vielen dieser Fälle handelt es sich bei den Tätern ebenfalls um Mitarbeiter.
Oft tun Mitarbeiter sich schwer, den Chef über Verfehlungen Dritter zu informieren. Sie wollen in der Belegschaft nicht als „Petze oder unkollegial“ angesehen werden. Haben Angst davor, eine Aussage vor Gericht zu machen oder sind sich nicht sicher, wie der Chef reagiert. Diese Umstände führen nicht nur zu wirtschaftlichen Schäden im Unternehmen, sondern auch zu Unzufriedenheit der „loyalen Mitarbeiter“, was in Folge zu verminderter Arbeitsleistung oder Kündigung führen kann.
Vorgesetzte sind also gut beraten, Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, diskret oder anonym Hinweise zu geben, unabhängig davon, ob Sie durch das Hinweisgeberschutzgesetz dazu verpflichtet sind.
Zwei schnell installierte Möglichkeiten sind ein Formular auf der Website oder ein Briefkasten.
Erhält die Geschäftsführung nunmehr einen anonymen Hinweis, hat sie die Möglichkeit auf die Erkenntnisse zu reagieren, bspw. bei Hinweisen zu Diebstählen, Arbeitszeitbetrug oder auch Sabotage. Der Hinweis bildet dabei den begründeten Anfangsverdacht zum berechtigten Interesse, sodass auch die Möglichkeit besteht eine Detektei mit der Aufklärung zu beauftragen.