Kann und darf eine Detektei WhatsApp Chats oder andere Messenger von Dritten auslesen?

Antwort

Regelmäßig erhalten wir die Anfrage, ob wir auf WhatsApp, Chats oder andere Messenger von Dritten zugreifen können.

Die Antwort ist hier ein klares Nein.

Zu den Persönlichkeitsrechten gehören hier:

  • Recht am eigenen Wort
  • Recht auf Privat- und Intimsphäre

Mögliche Straftatbestände beim Auslesen eines WhatsApp-Chats

Bei Verkauf der Daten eines Chats kommen zusätzliche Straftatbestände in Betracht. Das unbefugte Auslesen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG).

Wann die Polizei Chats überwacht

Selbst die Polizei nutzt sogenannte Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) oder den Einsatz von Staatstrojanern nur in Ausnahmefällen zur Aufklärung von besonders schweren Straftaten. In der Strafprozessordnung finden sich Rechtsgrundlagen, die nicht für Detekteien gelten.

Theoretisch wäre ein solches Vorgehen einer Detektei in Ausnahmefällen mit einem Rechtfertigungsgrund zu rechtfertigen. In der Praxis finden sich keine Sachverhalte, bei dem ein solches Vorgehen erklärbar wäre.

Selbst das Weiterleiten von privaten Nachrichten, wenn Sie an der Kommunikation teilgenommen haben, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG.

Anmerkung: Eine solche Maßnahme wäre zum Nachweis von Straftaten, je nach Sachverhalt, bspw. im Rahmen einer legendierten Ermittlung noch zu rechtfertigen, nicht aber das Ausspähen von Daten von Dritten.

Legale Alternativen zur Klärung von Sachverhalten

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