Kann und darf eine Detektei WhatsApp Chats oder andere Messenger von Dritten auslesen?

Regelmäßig erhalten wir die Anfrage, ob wir auf WhatsApp, Chats oder andere Messenger von Dritten zugreifen können.

Die Antwort ist hier ein klares nein.

  1. Zu einem sind die meisten Messenger heutzutage verschlüsselt, ein Zugriff ist als bereits technisch, nicht ohne weitere möglich.
  2. Auch wenn es theoretisch Möglichkeiten gebe, das gesamte Handy mit einem Phishing Angriff zu übernehmen und somit Zugriff auf die Chat Kommunikation eines WhatsApp Chats zu erhalten, wäre der Aufwand und Kosten von tausenden Euros ohne Erfolgsversprechen, in den meisten Fällen schon das Ausschlusskriterium.
  3. Der eigentliche Grund ist aber, dass ein solcher Zugriff rechtswidrig ist und erheblich gegen die Persönlichkeitsrechte der Person verstößt. Ein Chat stellt eine private Kommunikation dar.

Zu den Persönlichkeitsrechten gehören hier

  • Recht am eigenen Wort
  • Recht auf Privat- und Intimsphäre

Es kommen mitunter folgende Straftatbestände beim Auslesen eines WhatsApp Chat in Betracht:

  1. § 202a Ausspähen von Daten (Strafgesetzbuch)
  2. § 202b Abfangen von Daten (Strafgesetzbuch)

Bei Verkauf der Daten eines Chat´s, dann noch

  1. 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (Strafgesetzbuch)
  2. 202d Datenhehlerei (Strafgesetzbuch)

Wann die Polizei Chats überwacht

Selbst die Polizei nutzt sogenannte Telekommunikationsüberwachung TKÜ oder den Einsatz von Staatstrojanern nur in Ausnahmefällen zur Aufklärung von besonders schweren Straftaten. In der Strafprozessordnung finden sich die folgenden Rechtsgrundlagen, die nicht für Detekteien gelten:

  1. § 100a Telekommunikationsüberwachung (Strafprozessordnung)
  2. § 100b Online-Durchsuchung (Strafprozessordnung)

Theoretisch wäre ein solches Vorgehen einer Detektei in Ausnahmefällen mit einem Rechtfertigungsgrund:

  1. § 32 Notwehr/Nothilfe (Strafgesetzbuch)
  2. § 34 Rechtfertigender Notstand (Strafgesetzbuch)
  3. § 35 Entschuldigender Notstand (Strafgesetzbuch)

zu rechtfertigen. In der Praxis finden sich keine Sachverhalte, bei dem ein solches Vorgehen erklärbar wäre.

Selbst das Weiterleiten von privaten Nachrichten, wenn Sie an der Kommunikation teilgenommen haben, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Anmerkung: Eine solche Maßnahme wäre zum Nachweis von Straftaten, je nach Sachverhalt, bspw. im Rahmen einer legendierten Ermittlung noch zu rechtfertigen, nicht aber das Ausspähen von Daten von Dritten.

Legale Methoden zur Klärung von Sachverhalten sind

Observation

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