Betriebliche Ermittlungen

Krankmeldung – Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten

Krankmeldung – Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten Anhand der Krankmeldung weisen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern nach, dass sie wegen Krankheit nicht in der Lage sind, die vertragliche Pflicht zur…
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Krankmeldung – Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten

Anhand der Krankmeldung weisen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern nach, dass sie wegen Krankheit nicht in der Lage sind, die vertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen. Erfolgen muss diese unverzüglich, da andernfalls eine Abmahnung oder Kündigung droht. Erfahren Sie, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Krankmeldung unbedingt beachten sollten.

Krankmeldungen verursachen großen gesamtwirtschaftlichen Schaden

Die Krankmeldung ist ein Thema, mit dem sich ein Arbeitgeber während des Jahres oft auseinanderzusetzen hat. So war jeder Arbeitnehmer im Jahr 2017 im Durchschnitt 16,7 Tage krankheitsbedingt abwesend, also umgerechnet mehr als drei Wochen. Knapp 669 Millionen Fehltage wegen Krankheit waren es, wenn man die deutsche Gesamtwirtschaft betrachtet. Diese führten zu Produktionsausfällen in Höhe von 76 Milliarden Euro. Demnach wird deutlich, dass krankgeschriebene Mitarbeiter jedem Unternehmen viel Geld kosten. Daneben wirft das Thema Krankmeldung zahlreiche Fragen auf und sorgt auf diese Weise für Ärger im Betrieb. Insbesondere deshalb, weil Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber nicht selten unzureichend über die arbeitsrechtlichen Grundlagen bei Krankmeldung informiert sind. Wer hierbei allerdings Fehler begeht, dem können schwere Konsequenzen drohen.

Wann sich Arbeitnehmer krankmelden müssen

Jeder Arbeitnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer am ersten Krankheitstag in Kenntnis zu setzen. Und dies sollte möglichst vor Arbeitsbeginn geschehen. Gesetzlich verankert ist diese Pflicht sogar in § 5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Konkret heißt es darin: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.”

So melden sich Arbeitnehmer krank

Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die Krankmeldung zu erfolgen hat. Jedes Unternehmen kann dies anders regeln. Einige Betriebe möchten, dass sich ihre Angestellten per E-Mail krankmelden, während andere auf eine telefonische Krankmeldung bestehen. Bei der ein oder anderen Firma kann es ausreichen, wenn die Arbeitsunfähigkeit über WhattsApp mitgeteilt wird. Wer sicher sein möchte, sollte seinen Vorgesetzten fragen und zudem auch klären, wo beziehungsweise bei wem die Krankmeldung zu erfolgen hat. Denkbar ist, dass dies gerade gegenüber dem nächsthöheren Vorgesetzten oder der Personalabteilung geschehen muss.

Krankmeldung ist nicht gleich Krankschreibung

Auch wenn viele Arbeitnehmer die Begriffe einheitlich verwenden, so ist eine Krankmeldung keine Krankschreibung. Erstere erfolgt stets durch den Arbeitnehmer selbst und ist lediglich die Information über die Krankheit an den Arbeitgeber. Sie hat demnach selbst dann zu erfolgen, wenn ein Arztbesuch unterbleibt. Die Krankschreibung erfolgt hingegen in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt. Sie ist dem Arbeitgeber spätestens ab dem 4. Tag der Krankheit vorzulegen. Hierbei ist auch das Wochenende mitzuzählen. So will es der Gesetzgeber. Doch Vorsicht: In einer Zusatzvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 866/11) vereinbart werden, dass die Krankschreibung bereits vorher vorzulegen ist.

Wenn die Krankmeldung nicht oder zu spät eingeht

Wer sich erst Stunden nach Arbeitsbeginn oder sogar Tage später bei seinem Arbeitgeber krank meldet, dem droht eine Abmahnung. Wem dies zum wiederholten Male passiert, der riskiert sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Inwiefern diese gerechtfertigt ist, hängt vor allem von der Häufigkeit der Verstöße sowie von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Jedenfalls ist eine Arbeitsunfähigkeit kein Kündigungsschutz. So kann dem krankgeschriebenen Mitarbeiter unter denselben Voraussetzungen gekündigt werden, wie jedem anderen Mitarbeiter auch.

Was krank gemeldete Arbeitnehmer nicht dürfen

Bleiben Arbeitnehmer der Arbeitsstätte wegen Krankheit fern, so haben sie alles zu unterlassen, was die eigene Genesung verzögern könnte. Denn der Arbeitnehmer ist in der Verantwortung, alles dafür zu tun, um schnellstmöglich gesund zu werden und seine Arbeit wieder aufnehmen zu können. Verschreibt ein Arzt keine strikte Bettruhe, so ist der Gang zur Apotheke oder in den Supermarkt möglich. Von ausgiebigem Feiern sollte hingegen abgesehen werden.

Arbeitgeber zur Bezahlung verpflichtet

Während der Krankmeldung hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Und zwar in Höhe des vollen Lohns. Dieser Anspruch gilt während der ersten sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber. Erst danach übernimmt dies auf Antrag die Krankenkasse. Sie springt allerdings nur ein, wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen sechs Wochen lang an derselben Krankheit erkrankt ist. Meldet sich ein Arbeitnehmer während des Arbeitstags krank, so ist ihm nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 112/02) der gesamte Arbeitstag zu entlohnen.

Urlaub bleibt bei Krankmeldung erhalten

Urlaub dient der Regeneration. Diese kann allerdings im Krankheitsfall nicht stattfinden. Meldet sich der im Urlaub befindliche Arbeitnehmer demnach krank, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch wieder gutzuschreiben. Eigenmächtig darf der Urlaub jedoch nicht um die Krankheitstage nach hinten verlängert werden. Vielmehr muss der Mitarbeiter die Urlaubszeit neu beantragen und genehmigen lassen. Ein bereits vorab genehmigter Urlaub darf auch dann angetreten werden, wenn der Angestellte vor Urlaubsbeginn krankgemeldet war.

Kündigung im Krankheitsfall nicht ausgeschlossen

Angestellten, die sich krank melden, darf in bestimmten Fällen gekündigt werden. Hierbei kommen chronische Erkrankungen für eine Kündigung wegen Krankheit ebenso in Frage wie häufige kurze Erkrankungen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied 2011 (Az.: 5 Sa 152/11), dass mehr als sechs Wochen Fehlzeiten im Kalenderjahr aufgrund Krankheit als kündigungsrelevant erachtet werden können. Ausschlaggebend für eine rechtssichere krankheitsbedingte Kündigung sind soziale Aspekte, betriebliche Auswirkungen sowie eine negative Gesundheitsprognose.

Darf Arbeitsunfähigkeit kontrolliert werden?

Solange die Heilung nicht verzögert wird, dürfen krankgeschriebene Angestellte auch notwendige Besorgungen erledigen oder sogar ihrem Freizeitvergnügen nachgehen. Einem Arbeitnehmer, der trotz grippalen Infekts das Fitnessstudio besucht, darf laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 9 Sa 1581/10) nicht gekündigt werden. Sogar Leistungssport ist im Einzelfall zulässig, wie das Arbeitsgericht Stuttgart bekanntgab (Az.: 9 Ca 475/06). Eine Kündigung ist jedoch dann rechtens, wenn der erlernten Tätigkeit während des Krankenstandes schwarz nachgegangen wird, so das Landesarbeitsgericht Frankfurt (Az.: 6 Sa 1593/08). Ein geringfügiger Nebenjob reicht hingegen laut dem Landesarbeitsgericht Köln nicht aus (Az.: 11 Sa 915/12). Bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht auf eine Straftat wie “Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse” oder “Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall”, darf der Arbeitgeber den krankgemeldeten Mitarbeiter observieren lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht (Az.: 1 ABR 26/90).

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