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Darf man illegal filmende Drohnen abschießen?

Darf ich illegal filmende Drohnen einfach abschießen? Wir haben wichtige Infos für Sie zusammengestellt: Die Zahl der Drohnen, die über unseren Köpfen umherfliegen, ist in den letzten Jahren stark angestiegen.…
Drohne über Wohngebiet

Darf ich illegal filmende Drohnen einfach abschießen?

Wir haben wichtige Infos für Sie zusammengestellt:

Die Zahl der Drohnen, die über unseren Köpfen umherfliegen, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Mit dem Fliegen allein ist es aber noch nicht getan, denn viele von ihnen sind mit Kameras bestückt, um den Flug oder das Geschehen am Boden aufzunehmen. Da kann es nur allzu schnell passieren, dass sich einzelne Personen in ihrer Privatsphäre verletzt fühlen – und dann zu drastischen Mitteln greifen.

Verteidigung der Persönlichkeitsrechte

Eine Situation, wie sie neuerdings häufiger vorkommt: Ein sonniger Tag, man sitzt bei einem kühlen Bier auf dem Balkon oder mit der Familie auf der Terrasse. Dann plötzlich ein Surren, wie es nur von den Rotorblättern einer Drohne stammen kann. Und tatsächlich: Drohne samt Kamera schwirren munter über dem eigenen Grundstück und filmen dabei mit. Ein dreister Einbruch in die eigene Privatsphäre, die schon so manchen belästigten Anwohner zu Gedanken an spontane Selbstjustiz veranlasst haben dürfte. Doch ist juristisch auf der sicheren Seite, wer jetzt zur Waffe greift, um ein Projektil in Richtung des Eindringlings zu feuern?

Ob mit dem Luftgewehr, CO2-Pistole oder Schleuder – es gibt mehrere Wege, eine Drohne loszuwerden. Jeder Grundstückseigentümer kann den Überflug jedoch verwehren, wenn er sich beispielsweise durch die Drohnengeräusche belästigt fühlt oder fürchtet, dass die Drohne durch unsachgemäße Handhabung Schäden anrichtet. Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, wird die Luft für den Piloten noch dünner. Werden damit – ob beabsichtigt oder nicht – Personen gefilmt, werden dadurch deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Das Recht am eigenen Bild gilt schließlich auch bei Aufnahmen von oben.

Zum Abschuss freigegeben?

Die Privatsphäre von Haus- oder Grundstücksbesitzern gilt bereits dann als verletzt, wenn beim Überflug Grundstücksteile gefilmt werden, die von der Straße sonst nicht einsehbar sind. Auch hier liegt wieder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor. In einigen Fällen genügt es bereits, wenn sich Menschen durch den Einsatz der Drohne beobachtet fühlen. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die gefilmten Personen auf Straßen und anderen öffentlichen Plätzen befinden. Das gilt auch dann noch, wenn die Aufnahmen aus relativ großer Höhe angefertigt werden.

Wer sich nun in seinen Rechten derart verletzt fühlt, um die Drohne eigenhändig vom Himmel zu holen, hat zumindest theoretisch auch das Recht dazu. Das Gesetz erlaubt jedem Bürger die Selbsthilfe in Situationen, in denen die eigenen Rechte verletzt werden. Dazu gehört es auch, Gegenstände, von denen eine Gefahr ausgeht, zu zerstören. Insofern ist es der unfreiwillig gefilmten Person gestattet, die Drohne auch abzuschießen. Das gilt jedoch nur dann, wenn nicht rechtzeitig Hilfe wie z. B. durch das Verständigen der Polizei herbeigerufen werden kann. Ein vorschneller Abschuss ist damit also nicht rechtens.

Wer sich durch eine filmende Drohne in seinen Persönlichkeitsrechten also verletzt fühlt, sollte nicht unüberlegt handeln. Sollte es infolgedessen zum – sehr wahrscheinlichen – Streitfall kommen, muss der Schütze beweisen, dass die Drohne gefilmt hat und seine Rechte auch tatsächlich verletzt wurden. Bewegt sich die Drohne in großer Höhe, ist nicht immer ersichtlich, ob daran auch eine Kamera montiert (oder möglicherweise sogar integriert) ist. Gelingt es nicht, dem Drohnenpiloten eine Rechtsverletzung nachzuweisen, kann dies unangenehme Folgen für den Schützen haben, die von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen bis hin zur Sachbeschädigung nach Strafrecht reichen können.

Überdies sollten auch Schäden durch das Projektil selbst bedacht werden. Verfehlt es sein Ziel, kann es ungehindert weiterfliegen und Sach- oder gar Personenschäden nach sich ziehen. Wer also in einem Wohngebiet mit einem Luftgewehr Jagd auf eine Drohne macht, riskiert schon mit dem Abgeben eines einzelnen Schusses eine Klage wegen Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Gleiches gilt selbstverständlich für Bögen, Armbrüste und Steinschleudern. Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen sollte auch mit legalen Waffen ein Schuss nur dann abgegeben werden, wenn die Flugbahn des Projektils genau eingeschätzt werden kann.

Selbstjustiz – Ja oder Nein?

Gemäß dem Grundsatz „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ erscheint es durchaus legitim, die Drohne auf rabiatem Wege einfach selber loszuwerden. Vor der Wandlung zum militanten Drohnengegner sollte man aber noch die Vernunft walten lassen. Ist der Drohnenpilot in der Nähe, möglicherweise sogar in Rufweite, sollte ein klärendes Gespräch in den meisten Fällen Abhilfe schaffen. Möglicherweise ist er sich gar nicht darüber im Klaren, mit seiner Drohne gerade über Privateigentum zu schweben, weil er vielleicht eine Grundstücksgrenze übersehen oder deren Distanz vom eigenen Standort aus falsch eingeschätzt hat.