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Videoüberwachung Datenschutzkonform einsetzen

Videoüberwachung – wie Sie Datenschutzkonformität herstellen können Die Videoüberwachung kann ein sehr effektives Mittel sein, um beispielsweise Räume und Grundstücke zu überwachen. Technisch gesehen gibt es heute sehr viele Möglichkeiten,…
Bilder aus Videoüberwachung auf Laptop Bildschirm

Videoüberwachung – wie Sie Datenschutzkonformität herstellen können

Die Videoüberwachung kann ein sehr effektives Mittel sein, um beispielsweise Räume und Grundstücke zu überwachen. Technisch gesehen gibt es heute sehr viele Möglichkeiten, per Videoüberwachung Eigentum zu schützen und zu sichern. Rechtlich gesehen ist die Ausgangssituation nicht ganz so unkompliziert. Die Videoüberwachung wird in vielen Fällen datenschutzrechtliche Bestimmungen berühren. Sie kann einen Eingriff in die Rechte Dritter darstellen. Wann, unter welchen Umständen, das der Fall ist und wie sich Datenschutzkonformität herstellen lässt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Videoüberwachung unter datenschutzrechtlichen Aspekten einsetzen

Werden Räumlichkeiten oder Grundstücke mit einer Videoüberwachung kontrolliert, können Rechte Dritter betroffen sein. Hier geht es insbesondere um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und andere Schutzrechte wie auch das Recht zur Mitbestimmung von Arbeiternehmern. Kommt die Überwachung in Betrieben zur Anwendung, wird unter Umständen in Arbeitnehmerrechte eingegriffen.

Die Videoüberwachung bewegt sich deshalb per se in einem Spannungsverhältnis zwischen den berechtigten Interessen von Eigentümern und Arbeitgebern mit den persönlichen Interessen sowie Rechten anderer Personen. Je nach Ausgangslage kann das eine oder andere Interesse überwiegen. Je nach Standort der eingesetzten Videoüberwachung kommt es vornehmlich darauf an, ob diese auch einen öffentlichen Bereich erfasst.

Das gilt sowohl für die Videoüberwachung in Innenräumen als auch bei Außenanlagen. Die Zulässigkeit von Maßnahmen der Videoüberwachung ist deshalb primär immer eine Abwägung der Interessen und Rechte aller Beteiligten.

Die datenschutzrechtliche Ausgangslage

Obwohl die Überwachung durch eine Kamera ein besonders probates Mittel zum Schutz vor Einbruch, Diebstahl und anderen Delikten gegen das Eigentum darstellen kann, beschäftigt sich keine Vorschrift in der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) explizit mit der Videoüberwachung.

Die Bewertung von Videoüberwachungsmaßnahmen in datenschutzrechtlicher Hinsicht muss deshalb mit einer Generalklausel in der EU-DSGVO erfolgen. Einschlägig ist Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrung von berechtigten Interessen notwendig sind und dabei die Interessen sowie auch Grundrechte von Betroffenen Personen nicht überwiegen. Auch die Videoüberwachung stellt eine Erfassung, Verarbeitung und teilweise auch Speicherung von personenbezogenen Daten dar.

Es muss also als Maßstab für die Zulässigkeit einer Videoüberwachungsmaßnahme eine Interessenabwägung stattfinden. Den weiteren rechtlichen Rahmen für Videoüberwachungsmaßnahmen setzen weitere Vorschriften in der EU-DSGVO und in begleitenden Gesetzen..

Beispielsweise muss das Verfahren der Videoüberwachung in das sogenannte Verfahrensverzeichnis aufgenommen werden. Auch muss man sich bei der Videoüberwachung grundsätzlich an einen transparenten Umgang mit personenbezogenen Daten halten. Hier legt die EU-DSGVO in Art. 13 verschiedene grundsätzliche Notwendigkeiten fest. Dabei geht es unter anderem um die Aufklärung über die Überwachung, um die Bekanntgabe von Kontaktdaten zum Verantwortlichen der Überwachungsmaßnahme und einiges mehr.

Es scheint deshalb auf den ersten Blick sehr kompliziert zu sein, Videoüberwachungsmaßnahmen zu installieren. Auch wird allein aus den Vorschriften heraus nicht sofort ersichtlich, welche Maßnahmen in welchem Umfang und in welchem Umfeld zulässig sind und welche nicht. Deshalb sollen im Folgenden verschiedene Fälle unterschieden werden.

Private Videoüberwachung von Außenanlagen – eigenes Grundstück

Wer im privaten Bereich sein eigenes Grundstück mit der Kamera überwachen will, kann dies tun. Datenschutzrechtlich spricht nichts dagegen, solange sich die Videoüberwachung auf das eigene Grundstück beschränkt. Hier kann es beispielsweise darum gehen, Einbrecher von einer Tat abzuhalten, genauer gesagt, sie identifizieren zu können. Auch Graffitisprayer können mit einer Kamera möglicherweise von ihrem Treiben abgehalten werden. Datenschutzrechtlich ist die Videoüberwachung so lange ohne Weiteres möglich, als kein öffentlicher oder ein anderer Bereich von der Kamera erfasst wird.

Erfasst der Kameraausschnitt auch öffentliches Straßenland, wird die Videoüberwachungsmaßnahme datenschutzrechtlich relevant. Auch, wenn sich bei einer schwenkbaren Kamera nicht ausschließen lässt, dass das Nachbargrundstück überwacht wird, werden datenschutzrechtliche Grundsätze wichtig. Mit einer fest installierten, nicht schwenkbaren Kamera kann sichergestellt werden, dass nur das eigene Grundstück von der Videoüberwachungsmaßnahme erfasst wird. Idealerweise werden Besucher des Grundstücks am Eingang auf die Maßnahme hingewiesen. Ein solcher Hinweis kann einen weiteren abschreckenden Effekt auf Personen haben, die widerrechtlich auf dem Grundstück kriminelle Zwecke verfolgen.

Ausnahmsweise kann mit einer Videoüberwachungsmaßnahme über das eigene Grundstück hinaus auch ein Teil öffentlichen Straßenlandes erfasst werden. Hier geht es um die Umstände des einzelnen Falls. Wurde beispielsweise der Überwachende mehrfach Opfer einer Sachbeschädigung an seinem vor dem Grundstück abgestellten Fahrzeug, kann unter bestimmten Umständen die Videoüberwachung auch dieses auf öffentlichem Straßen abgestellte Fahrzeug erfassen. Hier überwiegt möglicherweise sein Interesse an der Aufklärung dieser Taten das Schutzinteresse von Dritten, die sich in der Nachtstunde auf dem Straßenland bewegen.

Private Videoüberwachung in Innenräumen

Solange durch die Überwachung in Innenräumen keine Rechte und Interessen Dritter berührt werden, ist auch die Videoüberwachungsmaßnahme hier unproblematisch. Wenn die Kameras hier beispielsweise installiert wird, um während der Abwesenheit das Innere des Hauses im Auge behalten zu können, spricht grundsätzlich nichts gegen die Zulässigkeit. Etwas anderes gilt, wenn etwa Babysitter, Reinigungskräfte oder auch andere Familienmitglieder durch die Videoüberwachung kontrolliert werden. In diesem Fall muss es zu der oben bereits angedeuteten Interessenabwägung zwischen den Interessen des Überwachenden und den Interessen Dritter kommen.

So wird es als rechtlich zusätzlich erachtet, den Schlaf eines Babys mit einer Kamera zu überwachen. Kinder ab 14 Jahren dagegen können sich juristisch gegen eine Dauerüberwachung per Kamera zur Wehr setzen. Auch die Videoüberwachung eines demenzkranken Angehörigen zur Erfüllung einer Aufsichtspflicht ist nicht unproblematisch. Hier spielt es unter anderem eine Rolle, ob die Betroffenen einsichts- und einwilligungsfähig sind, um entsprechenden Maßnahmen zuzustimmen. Gerade im privaten Bereich sollte hier das Einvernehmen aller Beteiligten gesucht werden. Dieses Einvernehmen spielt auch bei Angestellten eine Rolle, die im Privathaus bei ihrer Tätigkeit mit einer Videoüberwachung konfrontiert werden. Reinigungskräfte oder Babysitter müssen in diesem Kontext die Arbeitnehmer betrachtet werden, was sie teilweise auch sind. In aller Regel müssen Arbeitnehmer Videoüberwachungsmaßnahmen zustimmen, damit diese zulässig sind. Von dieser Regel kann es Ausnahmen geben.

Videoüberwachung in Unternehmen

Unternehmer, die Videoüberwachungsmaßnahmen anwenden, berühren in der Regel immer die einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Da Unternehmen in der Regel von Dritten wie Arbeitnehmern, Geschäftspartnern, Lieferanten und anderen Personen betreten werden, kann es schnell zu einem Öffentlichkeitsbezug kommen. Ein Sonderfall ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Sie findet zwar regelmäßig an einem nicht öffentlichen Bereich statt, hat aber eine besondere Relevanz, weil auch arbeitsrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung von Arbeitnehmern deshalb nur zulässig, wenn jeder Arbeitnehmer eine individuelle Einwilligung zu den Maßnahmen erklärt hat.

Bei Videoüberwachungen, die einen öffentlich zugänglichen Raum betreffen, gelten ebenfalls strenge Abwägungskriterien. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von staatlichen Stellen notwendig sind. Private Eigentümer und Unternehmer können in Ausnahmefällen zu solchen Maßnahmen greifen, um ihr Hausrecht auszuüben oder andere berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke wahrzunehmen. In jedem Fall sind hier insbesondere die Transparenz der ergriffenen Maßnahmen und die Informationen von Dritten über die Videoüberwachung wichtig. Eine Interessenabwägung muss immer stattfinden. Außerdem darf die Speicherung der Aufnahmen nur für einen kurzen, angemessenen Zeitraum erfolgen, der für den Zweck der Überwachungsmaßnahme unbedingt nötig ist.

Sind versteckte Kameras möglich?

Es könnte sich jetzt der Eindruck ergeben, dass versteckte und verdeckte Kameras gerade mit Hinblick auf die Vorgaben in Art. 13 EU-DSGVO überhaupt nicht möglich sind. Diese Schlussfolgerung ist so aber nicht richtig. Da alle Videoüberwachungsmaßnahmen, bei denen Rechte Dritter betroffen sind und sein können, mit einer Interessenabwägung einhergehen, kann in bestimmten Fällen auch verdeckt per Video überwacht werden. Das gilt am Arbeitsplatz beispielsweise, wenn ein konkreter Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliegt. Hier geht es dann um die Aufklärung und Beweissicherung bei strafbaren Handlung von Mitarbeitern oder Dritten. Das relevante Stichwort ist immer der konkrete Anfangsverdacht.

Weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Videoüberwachung

Bei der Installation von Videoüberwachungsmaßnahmen muss neben der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Überwachungsmaßnahme muss im Einzelnen Fall das mildeste Mittel sein, um den entsprechenden Überwachungssekt zu Zweck zu erreichen, wenn Rechte Dritter betroffen sein können.

Bei der Speicherung und Verarbeitung der durch Videoüberwachung gewonnenen Personen bezogenen Daten sind ebenfalls bestimmte Vorgaben einzuhalten. Auch, wenn beispielsweise ein Einbrecher auf frischer Tat per Videoüberwachung gefilmt wurde, darf ein Privatmann diese Aufnahmen nicht im Internet veröffentlichen, um etwa einen privaten Fahndungsaufruf zu starten. Sein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Tat und an der Identifizierung des Täters geht nicht so weit, dass ein solches Vorgehen rechtlich zulässig wäre.

Fazit: Eine Videoüberwachung lässt sich datenschutzkonform anwenden und installieren. Ansprechpartner für Ihre Fragen kann hier unter anderem eine erfahrene und spezialisierte Detektei sein.

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