Betriebliche Ermittlungen

Verdacht auf Blaumachen Das können Chefs tun

Blaumachen: Das müssen Sie als Arbeitgeber rechtlich wissen Laut Umfragen hat jeder sechste Arbeitnehmer schon einmal blau gemacht und rund 14 % planen das Krankfeiern sogar systematisch. Der Gesetzgeber bürdet…
Kranker Mitarbeiter sitzt auf eine Couch mit einem Laptop, hat die Füße auf dem Tisch

Blaumachen: Das müssen Sie als Arbeitgeber rechtlich wissen

Laut Umfragen hat jeder sechste Arbeitnehmer schon einmal blau gemacht und rund 14 % planen das Krankfeiern sogar systematisch. Der Gesetzgeber bürdet Chefs leider einige Hürden auf, um falsche Krankmeldungen zu beweisen. Hier erfahren Sie, was Sie beim Verdacht auf Blaumachen Ihrer Angestellten unternehmen können.

Wann muss der Arbeitgeber über eine Krankheit informiert werden?

Ihr Mitarbeiter muss Sie unverzüglich informieren, sobald bei ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Krankmeldung muss spätestens zu Arbeitsbeginn am ersten Tag der Erkrankung erfolgen, indem sie per Telefon, Fax, E-Mail, einen Kollegen oder auch per WhatsApp, wenn das in Ihrer Firma üblich ist, erfolgt.

Hat der Mitarbeiter sich am Wochenende eine Krankheit oder Verletzung zugezogen und anschließend ein paar Tage frei, sollte die Nachricht von der Krankheit nicht erst am Tag der geplanten Rückkehr, sondern unverzüglich zu Beginn der Arbeitswoche erfolgen. Als Chef dürfen Sie zwar nach dem Grund der Arbeitsunfähigkeit fragen, doch ist Ihr Mitarbeiter nicht verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen. Allerdings sollte er Ihnen eine subjektive Einschätzung geben, wie lange die Arbeitsunfähigkeit in etwa dauern wird.

Meldet sich Ihr Mitarbeiter nicht krank und bleibt unentschuldigt der Arbeit fern, stellt das einen Verstoß gegen die Meldepflicht dar. Sie können dann eine Abmahnung aussprechen. Eine Kündigung wäre erst dann möglich, wenn sich bereits eine Abmahnung in der Personalakte befindet.

Wann ist ein ärztliches Attest vorzulegen?

Nach drei Tagen durchgehender Krankheit muss Ihnen Ihr Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen. Das bedeutet, es muss sich am vierten Tag auf Ihrem Schreibtisch befinden. Eine nachträgliche Krankschreibung ist in Einzelfällen möglich. Die vorausgehende Arbeitsunfähigkeit muss jedoch nachvollziehbar sein und ein Arzt kann maximal drei Tage rückwirkend den Krankenschein ausstellen.

Diese Nachweis- und Anzeigepflichten schreibt § 5 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFG) vor, das dazu dienen soll, Blaumachen zu bekämpfen und Ihnen als Arbeitgeber Planungssicherheit zu ermöglichen. Legt der Mitarbeiter keinen Krankenschein vor, verstößt er gegen die Meldepflicht, was bei entsprechenden weiteren Anhaltspunkten zu einer Kündigung oder sogar fristlosen Kündigung wegen Blaumachen führen kann.

Was tun, wenn der Mitarbeiter immer nur zwei Tage krank ist?

Ist der Mitarbeiter häufig und immer nur zwei Tage krank, liegt der Verdacht auf Blaumachen nahe. Sie können dann eine generelle Anordnung an alle Angestellten erlassen, dass Krankenscheine bereits am ersten Tag vorzulegen sind. Dafür brauchen Sie jedoch die Zustimmung des Betriebsrates.

Haben Sie in den Arbeitsverträgen das Zeitfenster von drei Tagen fixiert, könnte Ihnen nur eine Änderungskündigung helfen. Anwälte für Arbeitsrecht raten daher dazu, keine Fristen für die Krankmeldung im Arbeitsvertrag festzulegen oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag zu verlangen.

Blaumachen – was Sie als Chef tun können

Einen Krankenschein anzuzweifeln und daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen ist möglich, aber schwer. Denn die Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass kein Arzt ein Attest nur aus Gefälligkeit ausstellt. Doch besteht der Verdacht, dass öfter blaugemacht wird, haben Sie als Chef die Möglichkeit, Indizien zu sammeln, um den Mitarbeiter zu überführen.

  1. Meldung an die Kassenärztliche Vereinigung: Sie können den Arzt wegen Falschausstellung eines Krankenscheines melden, was in der Praxis jedoch wenig Aussichten auf Erfolg hat.
  2. Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK): Anhand standardisierter Checklisten wird ein Gutachten des potenziellen Blaumachers angefertigt. Die Fragen sind jedoch so vorhersehbar, dass kein Mitarbeiter in diese Falle tappt.
  3. Eigene Recherche: Bei dokumentiertem Verdacht sind eigene Recherchen das Mittel der Wahl. Dabei darf nicht in die Privatsphäre des Angestellten eingegriffen werden. Zulässig ist es jedoch, soziale Netzwerke zu überprüfen, wenn die Beiträge auf öffentlich gestellt sind, oder den Hinweisen von Bekannten und Mitarbeitern nachzugehen.
  4. Detektei: Am leichtesten ist es, den Mitarbeiter auf frischer Tat durch einen Detektiv ertappen zu lassen. Dabei darf die Detektei nicht zu massiv in die Privatsphäre eingreifen und keine Dauerüberwachung vornehmen oder das Grundstück des Arbeitnehmers betreten. Damit die Beweise legal gesammelt und vor Gericht entsprechend gewürdigt werden können, sollten Sie sich daher an einen erfahrenen Profi mit entsprechenden Referenzen wenden.

Diese Konsequenzen hat Blaumachen

Haben Sie stichhaltige Beweise, können Sie dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen und den Lohn für die vorgetäuschten Krankheitstage einbehalten. Eine fristlose Kündigung ist je nach Beweislage ebenfalls möglich. Unter Umständen können Sie den Angestellten wegen Betrug anzeigen, doch müssen Sie dabei gut abwägen, ob sich Kosten und Aufwand im Verhältnis zum Ergebnis lohnen.

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