Gerichtsurteil
LAG Rheinland-Pfalz

Arbeitnehmer genesungswidriges Verhalten

Aktenzeichen Az 5 Sa 540/99

Leitsätze

  1. Ermittlungen durch Detekteien sind nur bei berechtigtem Interesse erlaubt
  2. Kostenerstattung nur bei berechtigtem Einsatz
  3. Verhältnismäßigkeit ist entscheidend
  4. Verwertungsverbot bei rechtswidriger Überwachung

Kernaussage des Urteils:

Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit genesungswidriges Verhalten zeigt, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn, dem Arbeitgeber gegenüber, zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die als Detektive in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.

Bedeutung für die Praxis:

Detekteien sollten Auftraggeber aktiv darauf hinweisen, dass:

  • ein begründeter Anfangsverdacht Voraussetzung für eine rechtlich zulässige Observation ist

  • sie vor Auftragserteilung möglichst dokumentierte Hinweise oder Indizien vorlegen sollten,

  • die Maßnahmen verhältnismäßig und zielgerichtet sein müssen.

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