Die Beauftragung eines Detektivs wirkt auf viele Menschen zunächst wie ein spannender Krimi. Doch im echten Leben geht es dabei oft um knallharte Fakten, Beweise – und die Frage: Wer bezahlt das alles? Insbesondere in gerichtlichen Auseinandersetzungen können Detektivkosten als erstattungsfähige Prozesskosten oder steuerlich absetzbare Ausgaben anerkannt werden – wenn die Voraussetzungen stimmen. In diesem Artikel erfahren Sie, wann sich der Einsatz einer Detektei für Sie auch finanziell lohnt.
Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler handelt, kann unter bestimmten Bedingungen die Rechnung einer Detektei steuerlich als Betriebsausgabe absetzen.
Beispiel: Ein Unternehmer vermutet, dass ein ehemaliger Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergibt. Er beauftragt eine Detektei, die diesen Verdacht bestätigt.
Rechtslage: Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88 (EFG 89, S. 576)
Auch Arbeitgeber dürfen in bestimmten Fällen Detektive einsetzen, wenn ein Anfangsverdacht besteht, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. Stellt sich der Verdacht als richtig heraus, sind die Detektivkosten meist dem Mitarbeiter anzulasten.
Beispiel: Ein angeblich arbeitsunfähiger Mitarbeiter wird beim Renovieren eines Hauses beobachtet.
Urteil: Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 8 AZR 116/86
Auch im Familienrecht können Detektivkosten als notwendige Ausgaben zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gelten – etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte Einkommen verschweigt und ein Detektiv zur Ermittlung des tatsächlichen Arbeitsverhältnisses beiträgt.
Fall: Ein Unterhaltspflichtiger lässt überprüfen, ob seine Ex-Partnerin trotz gegenteiliger Angaben ein regelmäßiges Einkommen erzielt.
Gerichtsurteil: OLG Schleswig, Az.: 15 WF 1592/93
Damit Detektivkosten im Rahmen eines Verfahrens anerkannt oder steuerlich absetzbar sind, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
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