Arbeitsgericht Herne hält die Beauftragung einer Detektei bei konkretem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug und die Verwertung der Erkenntnisse im Kündigungsschutzverfahren für zulässig
Verdacht auf Arbeitszeitbetrug – Beauftragung einer Detektei datenschutzrechtlich zulässig
Arbeitsgericht Herne hält die Beauftragung einer Detektei bei konkretem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug und die Verwertung der Erkenntnisse im Kündigungsschutzverfahren für zulässig
Immer wieder müssen sich Arbeitsgerichte mit dem Thema Arbeitszeitbetrug befassen. Dabei geht es häufig um die Frage, wie der Arbeitgeber belastbare Erkenntnisse bei Verdachtsmomenten gegen Arbeitnehmer gewinnen darf. In einem Urteil vom Dezember 2021 entschieden Arbeitsrichter am Arbeitsgericht Herne unter anderem darüber, inwieweit die Einschaltung einer Detektei datenschutzrechtlich zulässig war. Die Richter haben dabei im Urteil umfassende Ausführungen zum Datenschutzrecht gemacht. Im Ergebnis halten sie die Beweiserhebung durch Detektive in diesem Fall für schutzwürdig gegenüber den Eingriffen in geschützte Grundrechte des betroffenen Arbeitnehmers.